§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verband trägt den Namen Deutscher Freidenker-Verband, Landesverband Thüringen e.V.
2. Der DFV Thüringen ist als Landesverband des Deutschen Freidenkerverbandes e.V. eingetragen unter der Nr.: VR 1094 beim Amtsgericht Gotha.
3. Er wirkt als Landesverband und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Thüringen.
§ 2 – Zweck des Vereins
1. Der Deutsche Freidenker-Verband ist eine Weltanschauungsgemeinschaft und Kulturorganisation. Seine Mitglieder treten für weltanschauliche Selbstbestimmung ein.
Sie fördern und verbreiten eine nichtreligiöse, rational begründete Weltsicht, die sich auf ein Denken frei von Vorurteilen, Dogmen und Tabus stützt und sich an wissenschaftlich begründeter Erkenntnis orientiert.
Im Deutschen Freidenker-Verband schließen sich Menschen zusammen, die konfessionell nicht gebunden sind und sich tätiger Humanität verpflichtet fühlen.
Der DFV vertritt die Interessen konfessionsfreier Menschen und unterstützt sie in weltanschaulichen, moralischen und sozialen Fragen.
Der DFV tritt für Toleranz und die volle Verwirklichung der Gewissens-, Glaubens und Weltanschauungsfreiheit ein.
Er fordert die konsequente Trennung von Staat und Kirche sowie von Kirche und Schule.
Der DFV setzt sich für die Gleichstellung der Frauen, die Rechte von Benachteiligten, der Kinder und Jugendlichen, der Kranken, Alten und der Minderheiten ein.
Er tritt entschieden allen Diskriminierungen ausländischer Mitmenschen, Diskriminierungen wegen des Geschlechts oder sexueller Orientierung, wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung entgegen.
2. Der Deutsche Freidenker-Verband, LV Thüringen wirkt gemeinnützig, vor allem auf folgenden Gebieten:
– Der DFV trägt bei zur Förderung von Wissenschaft und Bildung durch die Vermittlung wissenschaftlich begründeter Erkenntnisse, insbesondere zur Geschichte der Menschheit und der Entwicklung ihrer Weltanschauungen. Hierzu dienen seine Publikationen und Veranstaltungen.
– Der DFV betreibt Jugendbildung und Jugendpflege. Er bietet den jungen Menschen Hilfe und Orientierung in Fragen der Bildung, Kultur und Weltanschauung, in sozialen, ethischen und moralischen Fragen an. Er gestaltet Jugendunterricht und Jugendweihen bzw. Jugendfeiern.
– Der DFV fördert eine weltliche Fest-, Feier- und Trauerkultur. Er dient damit den Menschen an den Höhepunkten und Wendepunkten des Lebens. Er gestaltet Namensgebungs-, Eheschließungsfeiern sowie weltliche Trauerfeiern.
– Der DFV leistet Lebenshilfearbeit. Er hilft den Menschen bei der Lebensgestaltung und bei der Bewältigung individueller Probleme. Hierzu dient die individuelle Beratung und Förderung von Selbsthilfegruppen, die Betreuung älterer Menschen, Sterbebegleitung und Hinterbliebenenbetreuung.
– Der DFV trägt bei zur Förderung der Völkerverständigung. Hierzu arbeitet er mit ausländischen Freidenkerverbänden zusammen und in internationalen Freidenkerverbänden mit. Er tritt dabei ein für eine freie Gesellschaft gleichberechtigter Menschen, für Antifaschismus und Antirassismus, für Frieden und Abrüstung und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, für Freundschaft und Solidarität mit allen Völkern.
– Der DFV arbeitet mit allen Verbänden, Organisationen und Initiativen zusammen, die insgesamt oder in Teilbereichen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen wie der DFV. Er ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 – Grundlagen der Arbeit
1. Der DFV Thüringen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Gliederung des Landesverbandes
Der DFV Thüringen ist auf föderalistischer und demokratischer Grundlage organisiert. Er setzt sich zusammen aus:
1. Orts- und Kreisverbänden, die den Namen „Deutscher Freidenker-Verband, Orts- bzw. Kreisverband“ tragen. Neue Orts- und Kreisverbände können im Einvernehmen mit dem Landesverband gebildet werden.
2. Einzelmitgliedern, die beim Landesverband überregional erfasst werden, wenn in ihrem Wohnbereich kein Orts- bzw. Kreisverband besteht.
Orts- bzw. Kreisverbände besitzen Satzungsautonomie und können die eigene Rechtsfähigkeit erlangen.
Bei Bedarf können Fachverbände oder überregionale Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben gebildet werden.
Für Jugendliche bis zum vollendeten Lebensjahr können DFV-Jugendgruppen gebildet werden.
Die selbständigen Orts- und Kreisverbände regeln in ihren Satzungen die Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im DFV e.V. sowie die Verbindlichkeit der Satzung des DFV e.V. Sie sind verpflichtet, ihre Satzungen und deren Veränderungen dem Landesvorstand des DFV Thüringen mitzuteilen.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Alle Mitglieder von Orts-/Kreisverbänden sind Mitglieder des Landesverbandes Thüringen und des Bundesverbandes.
2. Mitglied des DFV e.V. kann jede/r werden, die/der das 14. Lebensjahr vollendet und ihren/seinen Beitritt schriftlich erklärt hat.
3. Alle Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Bereich eines Orts- oder Kreisverbandes haben, gehören diesem an.
4. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Orts-/Kreisverbandsvorstand bzw. der Landesvorstand.
5. Für alle Mitglieder sind die Verbandssatzung und die Beschlüsse des Verbandstages verbindlich.
6. Jedes Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht.
7. Interessenten und Sympathisanten oder die einer Religionsgemeinschaft angehören und den DFV unterstützen wollen, können als „förderndes Mitglied“ in den Verband aufgenommen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Sie legen die Höhe ihres Beitrages selbst fest.
8. Die Mitgliedschaft im DFV schließt Mitgliedschaften in anderen Organisationen oder in Parteien nicht aus.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch individuellen Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen und wird mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam.
3. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung länger als 12 Monate im Rückstand sind, können nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beitragszahlung auf Beschluß des zuständigen Vorstandes gestrichen werden.
4. Über den Ausschluß, der nur bei schwerwiegenden Satzungsverstößen angewendet werden kann, entscheidet die Schiedskommission auf der Grundlage der vom Verbandstag beschlossenen Schiedsordnung. Im Falle eines Widerspruchs kann der Verbandstag eine endgültige Entscheidung treffen.
§ 7 – Finanzierung des Vereins
Der DFV Thüringen finanziert seine Arbeit aus Mitteln des Beitragsaufkommens der Mitglieder, Förderbeiträgen, Spenden, Erlösen und Zuschüssen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags der Einzelmitglieder wird durch die vom Verbandstag des DFV beschlossene Beitragsordnung festgelegt.
Die Höhe der abzuführenden Beitragsanteile der Orts- bzw. Kreisverbände an den Landesverband wird vom Landesvorstand des DFV Thüringen festgelegt.
Spenden, die den territorialen Verbänden zukommen, verbleiben dort, wenn der Spender nicht ausdrücklich einen anderen Verwendungszweck bestimmt. Sie werden im Finanzbericht gegenüber dem Landesverband ausgewiesen. Spendenanträge an andere Vereine/Institutionen bedürfen der Abstimmung mit dem Landesverband.
§ 8 – Die Organe des Vereins
Die Organe des DFV Thüringen sind:
1. Die Landesmitgliederversammlung
2. Der Landesvorstand
3. Die Revisionskommission
§ 9 – Die Landesmitgliederversammlung
1. Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Deutschen Freidenker-Verbandes, Landesverband Thüringen. Sie nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht entgegen. Sie beschließt über die Satzung, die Grundsätze und Richtlinien der Arbeit im Rahmen der Beschlüsse des Verbandstages. Sie beschließt über die Entlastung des Landesvorstandes.
Die Landesmitgliederversammlung wählt einen Geschäftsführenden Landesvorstand, die Revisoren sowie die Delegierten zum Verbandstag.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Landesmitgliederversammlung.
2. Die Landesmitgliederversammlung mit Neuwahlen findet in Abständen von 3 Jahren statt. Zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit können jährliche Mitgliederzusammenkünfte auf Landesebene einberufen werden.
3. Die Einberufung einer Landesmitgliederversammlung durch den Landesvorstand muß spätestens drei Monate vorher unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Eine außerordentliche Einberufung der Landesmitgliederversammlung kann außer durch den Landesvorstand auch dann erfolgen, wenn dies von ¼ der Mitglieder jedes Orts- und Kreisverbandes sowie ¼ der Einzelmitglieder gefordert wird.
Die für die ordentliche Landesmitgliederversammlung geltenden Fristen finden in diesem Fall keine Anwendung. Die Einladung erfolgt dann durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder.
Zu den Landesmitgliederversammlungen können Gäste eingeladen werden. Über deren Rederecht entscheidet die Landesmitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.
4. Anträge zur Landesmitgliederversammlung sind spätestens 1 Monat vorher beim Landesvorstand schriftlich einzureichen. Initiativanträge bedürfen der Unterstützung wenigstens eines Viertels der anwesenden Mitglieder.
5. Für die Wahlen und Beschlussfassung durch die Landesmitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen können per Akklamation stattfinden. Vorsitzender und Stellvertreter sind in geheimer Wahl zu wählen.
6. Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt die Versammlungsleitung und den Schriftführer. Über die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Dies wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Versammlung unterzeichnet. Das Protokoll wird spätestens drei Monate nach der Versammlung in den Mitgliederversammlungen bekanntgegeben.
§ 10 – Der Landesvorstand
1. Der Landesvorstand ist das höchste Organ zwischen den Landesmitgliederversammlungen.
2. Der Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Landesvorstandes und den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Orts- und Kreisverbände.
3. Landesvorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt.
4. Der Geschäftsführende Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a) Der/dem Landesvorsitzenden
b) Der/dem stellvertretenden Landesvorsitzendem
c) Weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Landesmitgliederversammlung jeweils für ein konkretes Aufgabengebiet, darunter Kassierung und Schriftführung, gewählt werden.
Über die Anzahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung
5. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Für jedes Geschäftsjahr muß ein gegliederter Haushaltsplan im I. Quartal erstellt werden. Im I. Quartal des folgenden Geschäftsjahres muß die Jahresabschlussrechnung des Vorjahres vorliegen. Dazu reichen die Orts-/Kreisverbände ihre Abrechnungen an den Schatzmeister ein.
7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landesvorsitzenden und den Stellvertretenden Landesvorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
8. Der Geschäftsführende Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes.
9. Sitzungen des Landesvorstandes und des Geschäftsführenden Landesvorstandes sind verbandsöffentlich.
§ 11 – Die Revision
1. Zur Überwachung der Geschäfts- und Kassenprüfung und der diese betreffenden Satzungsbestimmungen wählt die Landesmitgliederversammlung mindestens zwei RevisorInnen.
Die RevisorInnen sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen. Weiterhin sind sie jederzeit berechtigt, unangemeldet in die Kassen- und Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
2. Über jede Revision ist ein Protokoll anzufertigen, das den Landesvorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten ist. Die Protokolle sind Grundlage des Revisionsberichtes an die Landesmitgliederversammlung.
3. Die RevisorInnen sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen und können mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 12 – Beschluß zur Auflösung des Landesverbandes
1. Anträge zur Auflösung des Landesverbandes Thüringen bedürfen der Unterstützung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesverbandes.
2. Zur Auflösung der Landesverbandes ist eine Landesmitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt dann als beschlossen, wenn wenigstens 50 % des Landesverbandes an dieser Mitgliederversammlung teilnehmen und von ihnen ¾ der Mitglieder dafür stimmen.
§ 13 – Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesvorstand des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen von der 9. Landesmitgliederversammlung am 23.02.2008